logo_lang.jpg
tg_statuten.gif

Statuten


Ausgabe 2008 Statuten des
Klub Langer Menschen (KLM) Schweiz

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Statuten bei Personenbezeichnungen jeweils nur die männliche Form. Selbstverständlich sind aber immer beide Geschlechter gemeint.


Art. 1 Name, Zweck und Organisation

1. Unter dem Namen Klub Langer Menschen (KLM) Schweiz besteht mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten ein Verein im Sinne des Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral.

2. Dem KLM Schweiz können sich Sektionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (ZGB, Art 60 und ff) auf regionaler Ebene anschliessen. Eine Sektion besteht aus mindestens 15 Mitgliedern.

3. Der KLM Schweiz hat insbesondere folgenden Zweck:

    - Vertretung der Interessen der Mitglieder, Pflege der Kontakte und der Kameradschaft auf nationaler und internationaler Ebene.

    - Koordination der Aktivitäten auf nationaler Ebene.
   
- Organisation von Anlässen geselliger, sportlicher und kultureller Art.
    - Erarbeitung von Musterstatuten für die Sektionen des KLM Schweiz
    - Sicherstellung der internen und externen Kommunikation, inkl. Internetpräsenz
    - Pflege der Mitgliederliste, in Zusammenarbeit mit den Sektionen
    - Herausgabe der Bezugsquellenliste.

4. Die Sektionen können die Musterstatuten anpassen, sofern sie nicht in Widerspruch mit den Statuten des KLM Schweiz stehen. Der Inhalt von Artikel 2, Art. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 muss in die Sektionsstatuten übernommen werden.
 
5. Der KLM Schweiz gibt ein Mitteilungsblatt heraus.

6. Konkurrenzierende Sektionen in der gleichen Region sind nicht gestattet. Die Delegiertenversammlung entscheidet über Aufnahme einer neuen Sektion.
 

Art. 2 Mitgliedschaft in einer Sektion

1. Die Aktivmitgliedschaft kann erwerben, wer die Mindestkörperlänge von

180 cm bei Damen und
190 cm bei Herren
aufweist.

2. Es bestehen folgende Mitgliederkategorien in den Sektionen:

- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönner

Familienmitglieder bzw. Partner/Partnerin der Aktivmitglieder können ohne Rücksicht auf Körperlänge Aktivmitglieder werden.
Übrige Personen können als Gönner aufgenommen werden.

3. Personen, die sich aktiv um das Gedeihen des Klubs verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Sektionsvorstandes von der Generalversammlung der Sektion zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Jedes Mitglied kann mehreren Sektionen angehören. Jeder Mitgliederbeitrag ist vollständig zu bezahlen

5. Das Aufnahmegesuch der Aktivmitglieder und Gönner ist bei jeder gewünschten Sektion abzugeben. Ein Neumitglied wird durch den Vorstand angenommen, wenn ein Anmeldeformular eingereicht und der Jahresbeitrag bezahlt ist. Ein nicht angenommenes Mitglied kann an der Generalversammlung der Sektion Rekurs einlegen. Die Sektion entscheidet ob eine Person als Aktivmitglied oder Gönner aufgenommen wird.

6. Ehrenmitglieder der Sektionen werden durch die Sektion ernannt.

7 Die Mitgliederrechte und -pflichten im KLM Schweiz werden durch die Delegierten wahrgenommen. Diese bestehen im Allgemeinen aus Vorstandsmitgliedern und gewählten Delegierten.

8. Aktiv- und Ehrenmitglieder einer Sektion haben das Recht, an allen Veranstaltungen anderer Sektionen teilzunehmen.
 

Art. 3 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Einzelne Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft kann bis 31. Oktober mit Wirkung auf Ende des laufenden Kalenderjahres in schriftlicher Form an den Präsidenten der Sektion gekündigt werden.

2. Ein Mitglied kann beim Vorliegen eines gewichtigen Grundes durch den Vorstand der Sektion per sofort ausgeschlossen werden. Es sind dies z.B. Verstoss gegen die Statuten oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, ungebührliches Verhalten. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit an der Generalversammlung der Sektion Rekurs einzureichen. Der Entscheid der Generalversammlung der Sektion ist endgültig. Ein Rekurs an die Delegiertenversammlung des KLM Schweiz ist ausgeschlossen.

3. In jedem Fall hat das Mitglied bis zum offiziellen Ende der Mitgliedschaft alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Sektion sowie an den KLM Schweiz.

b) Sektionen

1. Die Kündigungsfrist für die Sektionen beträgt 6 Monate auf Ende eines Kalenderjahres. Sie muss in schriftlicher Form an den Präsidenten des KLM Schweiz gerichtet werden.

2. Eine Sektion kann beim Vorliegen eines gewichtigen Grundes, z.B. Verstoss gegen die Statuten oder Beschlüsse des KLM Schweiz, Zahlungseinstellung, ungebührliches Verhalten usw. ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres durch die Delegiertenversammlung. Er muss mindestens 6 Monate im Voraus bekannt gegeben werden.

3. In jedem Fall hat die Sektion bis zum offiziellen Ende der Mitgliedschaft ihre Verpflichtungen gegenüber dem KLM Schweiz zu erfüllen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den KLM Schweiz.

4. Bei Austritt einer Sektion ist diese verpflichtet den Namen des Vereins so zu ändern, dass weder die Bezeichnung Klub langer Menschen noch die Abkürzung KLM verwendet wird.
 

Art. 4 Organe

1. Organe des Klub Langer Menschen sind:

    • Der Vorstand

    • Der/die Rechnungsrevisor(en)
    • Die Delegiertenversammlung
    • weitere Funktionsträger
    • der Redaktor Mitteilungsblatt (Klubzeitung)
    • der Redaktor Webseite

2. Die weiteren Funktionsträger können dem Vorstand des KLM Schweiz oder einem Sektionsvorstand angehören.

3. Soweit die Statuten die Zuständigkeiten der weiteren Funktionsträger nicht festhalten, sind Pflichtenhefte zu verabschieden.


Art. 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand des KLM Schweiz setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen:

    • dem Präsidenten

    • dem Sekretär
    • dem Kassier

Jede Sektion entsendet ein Mitglied, in der Regel den Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied der Sektion, in den Vorstand des KLM Schweiz.


2. Die Delegiertenversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und ernennt einen Vizepräsidenten.

3. Die Geschäftsordnung, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des Vorstandes werden durch die Delegiertenversammlung genehmigt.

4. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, zeichnen je mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsgültig für den Verein. Der Kassier zeichnet Dokumente, die finanzielle Aufgaben betreffen, allein.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden an der Delegiertenversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Sofern bis zum Ablauf der Amtszeit noch keine Neuwahlen stattgefunden haben, führt der Vorstand die Geschäfte weiter.

7. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

    - Erarbeitung der Strategien des KLM Schweiz

    - Geschäftsführung des KLM Schweiz (Finanzen, Kommunikation, Organisation der Delegiertenversammlung, usw.)
    - Vertretung des KLM Schweiz sowie der Interessen dessen Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene.

    - Herausgabe des Mitteilungsblattes sowie der Bezugsquellenliste
    - Führung der Mitgliederliste (aufgrund der Sektionsangaben)
    - Pflege der Internetpräsenz des KLM Schweiz

Der Vorstand kann gewisse Aufgaben an eine Sektion delegieren. Dies bedarf des Einverständnisses der betroffenen Sektion.



Art. 6 Die Rechnungsrevisoren

Der oder die Rechnungsrevisoren werden durch die Delegiertenversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.


Art. 7 Die Delegiertenversammlung

1. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat im zweiten Quartal des Kalenderjahres und mindestens 40 Tage nach den Versammlungen der Sektionen statt zu finden. Die Einladung muss mindestens 30 Tagen vor der Versammlung verschickt werden. Die Generalversammlungen der Sektionen sind im 1. Quartal abzuhalten.

2. An der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt:

    • die Vorstandsmitglieder des Klub Langer Menschen Schweiz

    • pro Sektion 1 Delegierter, sowie je ein Zusatzdelegierter pro Sektion für 50 Aktiv- oder Ehrenmitglieder (ohne Gönner).

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Jeder Anwesende hat nur eine Stimme. Die Beschlussfassung geschieht durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen entscheidet zunächst das absolute Mehr und ab dem 2. Wahlgang das relative Mehr.

4. Für die Genehmigung neuer oder veränderter Statuten des KLM Schweiz sowie die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

5. Falls eine Versammlung nicht beschlussfähig ist, so ist eine weitere ausserordentliche Versammlung ein zu berufen, mit gleichen Traktanden, jedoch ohne Mindestteilnehmerzahl.

6. Die Geheime Abstimmung kann von 5 Stimmberechtigten verlangt werden.

7. Die Befugnisse der Delegiertenversammlung sind insbesondere:

    • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der/des Rechnungsrevisoren.

    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes sowie der Jahresrechnung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung des Jahresbeitrages der Sektionen an den KLM Schweiz.
    • Festsetzung der Entschädigung an die Vorstandsmitglieder
    • Statutenrevision des KLM Schweiz
    • Auflösung des Vereins
    • Genehmigung der Statuten der Sektionen
    • Übrige Geschäfte, insbesondere diejenigen die durch den Vorstand überwiesen worden sind.

8. Anträge an die Delegiertenversammlung können durch die Sektionen gestellt werden. Sie müssen dem Präsidenten 30 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Antrag und Begründung eingereicht werden. Diese Anträge müssen vom Präsidenten bis spätestens 2 Wochen vor der DV den Sektionen bekanntgegeben werden.

9. Über Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können an der Versammlung keine Beschlüsse gefasst werden.


Art. 8 Das Mitteilungsblatt

1. Das Mitteilungsblatt ist das offizielle Publikationsorgan des KLM Schweiz und aller Sektionen.

2. Es erscheint mindestens viermal jährlich.

3. Es wird an alle Mitglieder (Aktiv-, Ehrenmitglieder und Gönnern) der Sektionen verschickt.

 

Art. 9 Internet

1. Der KLM Schweiz pflegt einen einzigen Internetauftritt für alle Sektionen. Eigene Internetauftritte der Sektionen sind nicht erlaubt.

2. Der Webmaster ist verantwortlich für die Präsentation und die Aktualisierung des Internetauftrittes.

3. Die Sektionen werden mindestens mit Adressen und Programmen erwähnt.


Art. 10 Ausserordentliche Delegiertenversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen.

2. Der Präsident muss eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder der Sektionen oder an der Generalversammlung einer Sektion gewählte Delegierte dies schriftlich und mit Begründung verlangen.

3. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung ist schriftlich mindestens einen Monat im Voraus einzuberufen. 


Art. 11 Finanzen

1.
Die Einnahmen des KLM Schweiz bestehen aus :

    • Sektionsbeiträgen

    • Spenden
    • andere Einnahmen

2. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

3. Die Höhe der Beiträge, max.15 CHF pro Peron und Jahr, die an den KLM Schweiz abgeliefert werden müssen, wird von der Delegiertenversammlung für das nächste Kalenderjahr festgelegt. Der Beitrag ist für alle Aktiv-, Ehren-mitglieder und Gönner zu entrichteten. Für die Vorstandsmitglieder und Funktionäre des KLM Schweiz müssen die Sektionen nichts abliefern, erhalten aber auch keine Rückvergütungen mehr. Massgebend ist jeweils der Mitgliederbestand per 31. Dezember. 


Art. 12 Haftung


Versicherung ist Sache der Mitglieder. Der KLM Schweiz und seine Organe haften nicht für Schäden die Mitglieder oder Dritte an Veranstaltungen des KLM Schweiz verursachen oder erleiden.
 


Art. 13 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des KLM Schweiz in das Eigentum der Sektionen. Wenn keine Sektionen mehr bestehen, entscheidet die Delegiertenversammlung über die Verwendung des Vermögens.
 


Art. 14 Gerichtsstand


Für Streitigkeiten sind die Gerichte am Wohnort des Präsidenten zuständig.

 

Art. 15 Genehmigung und in-Kraft-treten


Diese Statuten sind durch die Delegiertenversammlung vom 7.5. 2008 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.

 

Der Präsident                                                                                    Der Vize-Präsident
René Christen                                                                                       Barbara Ochsner