Ausgabe 2008 Statuten des
Klub Langer Menschen (KLM) Schweiz
Zugunsten einer
besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Statuten bei Personenbezeichnungen
jeweils nur die männliche Form. Selbstverständlich sind aber immer beide
Geschlechter gemeint.
Art. 1 Name, Zweck und
Organisation
1. Unter dem Namen Klub Langer Menschen (KLM) Schweiz
besteht mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten ein Verein im Sinne des
Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und
konfessionell neutral.
2. Dem KLM Schweiz können sich Sektionen mit eigener
Rechtspersönlichkeit (ZGB, Art 60 und ff) auf regionaler Ebene anschliessen.
Eine Sektion besteht aus mindestens 15 Mitgliedern.
3. Der KLM Schweiz hat insbesondere folgenden Zweck:
- Vertretung der Interessen der Mitglieder, Pflege der
Kontakte und der Kameradschaft auf nationaler und internationaler Ebene.
- Koordination der Aktivitäten auf nationaler Ebene.
- Organisation von Anlässen geselliger, sportlicher und
kultureller Art.
- Erarbeitung von Musterstatuten für die Sektionen des
KLM Schweiz
- Sicherstellung der internen und externen
Kommunikation, inkl. Internetpräsenz
- Pflege der Mitgliederliste, in Zusammenarbeit mit den
Sektionen
- Herausgabe der Bezugsquellenliste.
4. Die Sektionen können die Musterstatuten anpassen,
sofern sie nicht in Widerspruch mit den Statuten des KLM Schweiz stehen. Der
Inhalt von Artikel 2, Art. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 muss in die Sektionsstatuten
übernommen werden.
5. Der KLM Schweiz gibt ein Mitteilungsblatt heraus.
6. Konkurrenzierende Sektionen in der gleichen Region
sind nicht gestattet. Die Delegiertenversammlung entscheidet über Aufnahme einer
neuen Sektion.
Art. 2 Mitgliedschaft in einer
Sektion
1. Die Aktivmitgliedschaft kann erwerben, wer die
Mindestkörperlänge von
180 cm bei Damen und
190 cm bei Herren
aufweist.
2. Es bestehen folgende Mitgliederkategorien in den
Sektionen:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönner
Familienmitglieder bzw. Partner/Partnerin der
Aktivmitglieder können ohne Rücksicht auf Körperlänge Aktivmitglieder werden.
Übrige
Personen können als Gönner aufgenommen werden.
3. Personen, die sich aktiv um das Gedeihen des Klubs
verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Sektionsvorstandes von der
Generalversammlung der Sektion zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Jedes Mitglied kann mehreren Sektionen angehören.
Jeder Mitgliederbeitrag ist vollständig zu bezahlen
5. Das Aufnahmegesuch der Aktivmitglieder und Gönner ist
bei jeder gewünschten Sektion abzugeben. Ein Neumitglied wird durch den Vorstand
angenommen, wenn ein Anmeldeformular eingereicht und der Jahresbeitrag bezahlt
ist. Ein nicht angenommenes Mitglied kann an der Generalversammlung der Sektion
Rekurs einlegen. Die Sektion entscheidet ob eine Person als Aktivmitglied oder
Gönner aufgenommen wird.
6. Ehrenmitglieder der Sektionen werden durch die
Sektion ernannt.
7 Die Mitgliederrechte und -pflichten im KLM Schweiz
werden durch die Delegierten wahrgenommen. Diese bestehen im Allgemeinen aus
Vorstandsmitgliedern und gewählten Delegierten.
8. Aktiv- und Ehrenmitglieder einer Sektion haben das
Recht, an allen Veranstaltungen anderer Sektionen
teilzunehmen.
Art. 3 Beendigung der
Mitgliedschaft
a) Einzelne Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft kann bis 31. Oktober mit Wirkung
auf Ende des laufenden Kalenderjahres in schriftlicher Form an den Präsidenten
der Sektion gekündigt werden.
2. Ein Mitglied kann beim Vorliegen eines gewichtigen
Grundes durch den Vorstand der Sektion per sofort ausgeschlossen werden. Es sind
dies z.B. Verstoss gegen die Statuten oder Beschlüsse des Vereins,
Zahlungseinstellung, ungebührliches Verhalten. Das ausgeschlossene Mitglied hat
die Möglichkeit an der Generalversammlung der Sektion Rekurs einzureichen. Der
Entscheid der Generalversammlung der Sektion ist endgültig. Ein Rekurs an die
Delegiertenversammlung des KLM Schweiz ist ausgeschlossen.
3. In jedem Fall hat das Mitglied bis zum offiziellen
Ende der Mitgliedschaft alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Sektion sowie
an den KLM Schweiz.
b) Sektionen
1. Die Kündigungsfrist für die Sektionen beträgt 6
Monate auf Ende eines Kalenderjahres. Sie muss in schriftlicher Form an den
Präsidenten des KLM Schweiz gerichtet werden.
2. Eine Sektion kann beim Vorliegen eines gewichtigen
Grundes, z.B. Verstoss gegen die Statuten oder Beschlüsse des KLM Schweiz,
Zahlungseinstellung, ungebührliches Verhalten usw. ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres durch die
Delegiertenversammlung. Er muss mindestens 6 Monate im Voraus bekannt gegeben
werden.
3. In jedem Fall hat die Sektion bis zum offiziellen
Ende der Mitgliedschaft ihre Verpflichtungen gegenüber dem KLM Schweiz zu
erfüllen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den KLM
Schweiz.
4. Bei Austritt einer Sektion ist diese verpflichtet den
Namen des Vereins so zu ändern, dass weder die Bezeichnung Klub langer Menschen
noch die Abkürzung KLM verwendet wird.
Art. 4
Organe
1. Organe des Klub Langer Menschen sind:
• Der Vorstand
• Der/die Rechnungsrevisor(en)
• Die Delegiertenversammlung
• weitere Funktionsträger
• der Redaktor Mitteilungsblatt (Klubzeitung)
• der Redaktor Webseite
2. Die weiteren Funktionsträger können dem Vorstand des
KLM Schweiz oder einem Sektionsvorstand angehören.
3. Soweit die Statuten die Zuständigkeiten der weiteren
Funktionsträger nicht festhalten, sind Pflichtenhefte zu verabschieden.
Art. 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand des KLM Schweiz setzt sich aus drei bis
fünf Mitgliedern zusammen:
• dem Präsidenten
• dem Sekretär
• dem Kassier
Jede
Sektion entsendet ein Mitglied, in der Regel den Präsidenten oder ein anderes
Vorstandsmitglied der Sektion, in den Vorstand des KLM Schweiz.
2. Die Delegiertenversammlung wählt den Präsidenten und
die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand
selbst und ernennt einen Vizepräsidenten.
3. Die Geschäftsordnung, Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortung des Vorstandes werden durch die Delegiertenversammlung genehmigt.
4. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der
Vizepräsident, zeichnen je mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsgültig für
den Verein. Der Kassier zeichnet Dokumente, die finanzielle Aufgaben betreffen,
allein.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden an der
Delegiertenversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Sofern bis zum Ablauf der Amtszeit noch keine
Neuwahlen stattgefunden haben, führt der Vorstand die Geschäfte
weiter.
7. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Erarbeitung der Strategien des KLM Schweiz
- Geschäftsführung des KLM Schweiz (Finanzen,
Kommunikation, Organisation der Delegiertenversammlung, usw.)
- Vertretung des KLM Schweiz sowie der Interessen dessen
Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene.
- Herausgabe des Mitteilungsblattes sowie der
Bezugsquellenliste
- Führung der Mitgliederliste (aufgrund der
Sektionsangaben)
- Pflege der Internetpräsenz des KLM Schweiz
Der
Vorstand kann gewisse Aufgaben an eine Sektion delegieren. Dies bedarf des
Einverständnisses der betroffenen Sektion.
Art. 6 Die Rechnungsrevisoren
Der
oder die Rechnungsrevisoren werden durch die Delegiertenversammlung für ein Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen
und der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten sowie Antrag zu
stellen.
Art. 7 Die
Delegiertenversammlung
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat im zweiten
Quartal des Kalenderjahres und mindestens 40 Tage nach den Versammlungen der
Sektionen statt zu finden. Die Einladung muss mindestens 30 Tagen vor der
Versammlung verschickt werden. Die Generalversammlungen der Sektionen sind im 1.
Quartal abzuhalten.
2. An der Delegiertenversammlung
sind stimmberechtigt:
• die Vorstandsmitglieder des Klub Langer Menschen
Schweiz
• pro Sektion 1 Delegierter, sowie je ein
Zusatzdelegierter pro Sektion für 50 Aktiv- oder Ehrenmitglieder (ohne Gönner).
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Jeder Anwesende hat nur eine Stimme.
Die Beschlussfassung geschieht durch das absolute Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Wahlen entscheidet zunächst das absolute Mehr und ab dem
2. Wahlgang das relative Mehr.
4. Für die Genehmigung neuer oder veränderter Statuten
des KLM Schweiz sowie die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
5. Falls eine Versammlung nicht beschlussfähig ist, so
ist eine weitere ausserordentliche Versammlung ein zu berufen, mit gleichen
Traktanden, jedoch ohne Mindestteilnehmerzahl.
6. Die Geheime Abstimmung kann von 5 Stimmberechtigten
verlangt werden.
7. Die Befugnisse der Delegiertenversammlung sind
insbesondere:
• Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder
und der/des Rechnungsrevisoren.
• Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
sowie der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung des Jahresbeitrages der Sektionen an den
KLM Schweiz.
• Festsetzung der Entschädigung an die
Vorstandsmitglieder
• Statutenrevision des KLM Schweiz
• Auflösung des Vereins
• Genehmigung der Statuten der Sektionen
• Übrige Geschäfte, insbesondere diejenigen die durch
den Vorstand überwiesen worden sind.
8. Anträge an die Delegiertenversammlung können durch
die Sektionen gestellt werden. Sie müssen dem Präsidenten 30 Tage vor der
Versammlung schriftlich mit Antrag und Begründung eingereicht werden. Diese
Anträge müssen vom Präsidenten bis spätestens 2 Wochen vor der DV den Sektionen
bekanntgegeben werden.
9. Über Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können an der Versammlung keine
Beschlüsse gefasst werden.
Art. 8 Das Mitteilungsblatt
1. Das Mitteilungsblatt ist das offizielle
Publikationsorgan des KLM Schweiz und aller Sektionen.
2. Es erscheint mindestens viermal jährlich.
3. Es wird an alle Mitglieder (Aktiv-, Ehrenmitglieder
und Gönnern) der Sektionen verschickt.
Art. 9 Internet
1. Der KLM Schweiz pflegt einen
einzigen Internetauftritt für alle Sektionen. Eigene Internetauftritte
der Sektionen sind nicht erlaubt.
2. Der Webmaster ist verantwortlich für die Präsentation
und die Aktualisierung des Internetauftrittes.
3. Die Sektionen werden mindestens mit Adressen und
Programmen erwähnt.
Art. 10 Ausserordentliche
Delegiertenversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche
Delegiertenversammlung einberufen.
2. Der Präsident muss eine ausserordentliche
Delegiertenversammlung einberufen, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder der
Sektionen oder an der Generalversammlung einer Sektion gewählte Delegierte dies
schriftlich und mit Begründung verlangen.
3. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung ist
schriftlich mindestens einen Monat im Voraus einzuberufen.
Art. 11
Finanzen
1. Die Einnahmen
des KLM Schweiz bestehen aus :
• Sektionsbeiträgen
• Spenden
• andere Einnahmen2. Für die
Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.3. Die Höhe der
Beiträge, max.15 CHF pro Peron und Jahr, die an den KLM Schweiz abgeliefert
werden müssen, wird von der Delegiertenversammlung für das nächste Kalenderjahr
festgelegt. Der Beitrag ist für alle Aktiv-, Ehren-mitglieder und Gönner zu
entrichteten. Für die Vorstandsmitglieder und Funktionäre des KLM Schweiz müssen
die Sektionen nichts abliefern, erhalten aber auch keine Rückvergütungen mehr.
Massgebend ist jeweils der Mitgliederbestand per 31.
Dezember.
Art. 12 Haftung
Versicherung ist Sache der Mitglieder. Der KLM Schweiz
und seine Organe haften nicht für Schäden die Mitglieder oder Dritte an
Veranstaltungen des KLM Schweiz verursachen oder erleiden.
Art. 13
Auflösung
Bei
Auflösung des Vereins geht das Vermögen des KLM Schweiz in das Eigentum der
Sektionen. Wenn keine Sektionen mehr bestehen, entscheidet die
Delegiertenversammlung über die Verwendung des Vermögens.
Art. 14
Gerichtsstand
Für
Streitigkeiten sind die Gerichte am Wohnort des Präsidenten zuständig.
Art. 15 Genehmigung und in-Kraft-treten
Diese Statuten sind durch die
Delegiertenversammlung vom 7.5. 2008 genehmigt worden. Sie treten sofort in
Kraft.
Der Präsident
Der Vize-Präsident
René Christen
Barbara
Ochsner